Aus gegebenem Anlass weist die Gemeindeverwaltung alle Grundstückseigentümer auf ihre satzungsgemäße Räum- und Streupflicht hin. Bei Schneefall und Eisglätte sind die Gehwege vor den Grundstücken werktags bis spätestens 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 08:00 Uhr in einer Breite von mindestens einem Meter zu räumen und mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Die Verwendung von Streusalz ist aus Umweltschutzgründen nur in Ausnahmefällen gestattet.