Aus gegebenem Anlass weist die Gemeindeverwaltung alle Grundstückseigentümer auf ihre satzungsgemäße Räum- und Streupflicht hin. Bei Schneefall und Eisglätte sind die Gehwege vor den Grundstücken werktags bis spätestens 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 08:00 Uhr in einer Breite von mindestens einem Meter zu räumen und mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Die Verwendung von Streusalz ist aus Umweltschutzgründen nur in Ausnahmefällen gestattet.
Bekanntmachungen
Erinnerung an die Räum- und Streupflicht im Winter
- Gültig ab
- Gültig bis
