Zur gerechten Beteiligung an den Vorhaltekosten für die gemeindliche Infrastruktur erhebt die Gemeinde eine Steuer auf Zweitwohnsitze. Diese Satzung definiert, ab wann das Innehaben einer weiteren Wohnung im Gemeindegebiet steuerpflichtig wird, wie sich die Bemessungsgrundlage aus der Kaltmiete berechnet und welche Ausnahmen (etwa für Pendler oder Studenten) gelten.